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Entsorgung von Leuchtmitteln

Entsorgung von Leuchtmitteln

Seit März 2006 sind Verbraucher laut dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dazu verpflichtet, nicht mehr gebrauchsfähige oder ausgediente Leuchtmittel (mit Ausnahme von Halogen- und Glühlampen ) umwelt- und fachgerecht zu entsorgen, d. h. sie bei einer kommunalen Sammelstelle oder in einem Wertstoffhof abzugeben. Zu den Leuchtmitteln, die nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen, gehören:

  • Kompaktleuchtstofflampen mit oder ohne Vorschaltgerät (Energiesparlampen)
  • Leuchtstofflampen (Leuchtstoffröhren)
  • Entladungslampen (u. a. Metalldampflampen)
  • LED-Lampen

Nicht betroffen sind Halogenlampen und Glühlampen. Diese dürfen weiterhin über den Hausmüll entsorgt werden.

Unter http://www.umweltbundesamt.de/energie/licht/hgf.htm erhalten Sie nähere Infos zur fachtegrechten Entsorgung.

Richtiger Umgang mit zu Bruch gegangenen Energiesparlampen

Energiesparlampen enthalten geringe Mengen Quecksilber, die jedoch deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen, so dass keine Gefahr für die Gesundheit besteht. Dennoch sollten einige Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden, falls eine Energiesparlampe zu Bruch geht:

Nehmen Sie die Bruchstücke vorsichtig mit einem angefeuchteten Tuch auf.

  • Verpacken Sie sie luftdicht in einer Plastiktüte oder einem Einmachglas.
  • Bringen Sie diese zur Schadstoffsammelstelle.
  • Vermeiden Sie Hautkontakt und lüften Sie anschließend das Zimmer 20 bis 30 Minuten.
  • Benutzen Sie keinen Staubsauger, um die Bruchstücke aufzunehmen.


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